AGB Heins trifft
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Heins trifft
§ 1 Geltungsbereich, Definitionen
Für die mietweise Überlassung von Räumen auf Ebene 17 (nachfolgend auch als Veranstaltungsbereich bezeichnet) im Gebäude H1, Philipp-Reis-Platz 1a, 33602 Bielefeld (nachfolgend auch als Objekt bezeichnet) durch die Objekt Hochhaus Bielefeld Betriebsgesellschaft mbH (nachfolgend auch als Heins bezeichnet) an den Mieter (nachfolgend auch als Nutzer bezeichnet) sowie zwischen den Parteien in diesem Zusammenhang vereinbarte weitere Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen.
Alle zwischen dem Nutzer und Heins im Zusammenhang mit dem Vertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich aus dem Vertrag und diesen Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Nutzers werden nicht Vertragsbestandteil, sofern Heins sich nicht ausdrücklich mit ihrer Geltung einverstanden erklärt.
Gäste des Nutzers im Sinne des Vertrages sind alle zu seinem Unternehmen oder seinem Geschäft gehörenden Personen, Organe, Angestellte, Besucher, Kunden, Lieferanten sowie von ihm beauftragten Dritten.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag zwischen dem Nutzer und Heins zustande.
Heins unterbreitet dem Nutzer auf Anfrage ein individuelles Angebot für die gewünschten Miet- und sonstigen Leistungen. An das Angebot hält sich Heins für 48 Stunden nach Versendung gebunden, soweit im Angebot kein anderer Zeitraum angegeben ist.
Der Nutzer ist berechtigt dieses Angebot durch Zusenden einer Vertragsbestätigung per E-Mail oder schriftlich anzunehmen. Hat sich Heins im Angebot die Zwischenvermietung der Räume an Dritte auch innerhalb der Bindefrist vorbehalten, kommt der Vertrag erst durch Gegenbestätigung des Vertragsabschlusses durch Heins per E-Mail oder schriftlich zustande.
§ 3 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung der im Vertrag bezeichneten Räume im Veranstaltungsbereich einschließlich der zugehörigen Einrichtungs- und sonstigen Ausstattungsgegenstände (nachfolgend: Inventar) gegen Entgelt auf Zeit sowie gegebenenfalls die Erbringung sonstiger Leistungen gemäß § 4
(2) Bei dem Veranstaltungsbereich handelt es sich flexibel unterteilbare Räume. Bei Teilnutzung können eventuell auch andere Nutzer zeitgleich weitere Räume des Veranstaltungsbereichs angemietet haben. Alle Flächen und Räume werden zur Nutzung ausschließlich als Veranstaltungsräume gemäß § 8 Abs. (1) ohne Konkurrenzschutz vermietet.
(3) Der Nutzer ist berechtigt, die Gemeinschaftseinrichtungen des Veranstaltungsbereichs (Sanitäranlagen und Aufenthaltsbereiche), sofern diese nicht zu exklusiven Nutzung an Dritte vermietet sind oder von Heins ausschließlich selbst genutzt werden. Sonstige Grundstücks- und Gebäudeteile des Objekts darf der Nutzer nur nach vorheriger Zustimmung von Heins benutzen. Ergänzend gelten die im Objekt einsehbaren Heins Gepflogenheiten.
§ 4 Bezug zusätzlicher Leistungen
(1) Sofern zusätzliche Leistungen (z. B. die Vermietung technischen Equipments, zusätzliche Möblierung, Catering, Getränkelieferung, Veranstaltungsorganisation oder sonstige zusätzliche Verpflegung) vereinbart worden sind, erfolgt die Leistungserbringung ausschließlich gegen Zahlung der dafür vereinbarten Entgelte und auf Basis einer gegebenenfalls gesonderten Vereinbarung.
(2) Sofern der Nutzer zusätzliche Leistungen in Anspruch nehmen möchte, wird er dies ausschließlich über Heins beauftragen und ohne Zustimmung von Heins in Textform weder selbst erbringen noch von Dritten beziehen. Eine eventuelle Verfügbarkeit zusätzlicher Leistungen ist vom Nutzer anzufragen. Die Erbringung zusätzlicher Leistungen gemäß Abs. (1) durch den Nutzer selbst oder von diesem beauftragte Dritte ist nur nach vorheriger Zustimmung gegen ein an Heins zu entrichtendes Entgelt zulässig. Dies gilt insbesondere für ein „Korkengeld“ für den Ausschank eigener bzw. von Dritten bezogenen Getränken. Verstößt der Nutzer gegen die Verpflichtung gemäß Satz 1 bis 4, ist die Höhe des angemessenen Entgelts durch Heins gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen, soweit die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.
(3) Leistungen, die nicht im Angebot enthalten waren, aber am Veranstaltungstag nachgeordert werden, werden auf der Rechnung aufgeführt. Für kurzfristige Möbelerweiterungen, Ergänzungen im Equipment wird eine Logistikpauschale von 300€ erhoben.
§ 5 Mietpreis, Zahlungen
(1) Die Höhe der Miete richtet sich nach dem von den Parteien gemäß § 2 geschlossenen Mietvertrag. In der Miete sind die Betriebs- und Nebenkosten enthalten. Nicht enthalten sind vom Nutzer zusätzlich in Anspruch genommene Leistungen, die nach Maßgabe des Mietvertrags oder einer gegebenenfalls gesonderten Vereinbarung separat zu vergüten sind.
(2) Die vereinbarte Miete umfasst nur die Überlassung der Räume für die vereinbarte Zeit mit der vereinbarten Personenzahl, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Für die Nutzung durch die überschießende Zahl an Personen ist eine gesonderte Vergütung geschuldet (Mehrpersonenzuschlag). § 8 Abs. (2) bleibt unberührt.
(3) Eine Mindestmietanzahl von 10 Personen wird festgesetzt. Falls die Personenanzahl unter 10 fällt, werden dennoch Personen berechnet.
(4) Nach Ablauf der Mietzeit stellt Heins eine Rechnung über die Miete und die sonstigen Leistungen und Entgelte. Der Versand erfolgt an die bei Vertragsschluss vereinbarte bzw. vom Nutzer verwendete E-Mail-Adresse, soweit keine andere Versendungsform vereinbart ist.
Heins ist berechtigt, eine Vorauszahlung über die Miete und/oder sonstige Leistungen zu verlangen.
Sämtliche Rechnungen ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung zu begleichen. Beginnt das Mietverhältnis vor Ablauf dieser Frist, sind Vorauszahlungen spätestens am letzten Werktag vor Beginn des Mietverhältnisses zu begleichen.
(5) Für den Fall, dass der Nutzer mit der Zahlung des Mietpreises in Verzug ist, ist Heins berechtigt, dem Nutzer den Zutritt zum Veranstaltungsbereich und den gebuchten Räumen bis zur vollständigen Zahlung aller fälligen Verbindlichkeiten zu verweigern. Ein Zutritt wird erst gestattet, wenn der vom Nutzer zu zahlende Betrag vollständig auf dem Konto von Heins eingegangen ist oder ein Zahlungseingang vom Nutzer nachgewiesen wird.
§ 6 Mietzeit, Übergabe
(1) Maßgeblich für den Beginn der Mietzeit ist das vertraglich vereinbarte Datum, eine Übergabe mittels Übergabeprotokolls an den Nutzer ist in der Regel nicht erforderlich und erfolgt nur auf Verlangen von Heins. Der Nutzer ist auch dann zur Entrichtung des vereinbarten Pauschalmietpreises verpflichtet, wenn eine förmliche Übergabe / Übernahme der Mietsache aus von Heins nicht zu vertretenden Gründen unterbleibt.
(2) Der Nutzer übernimmt die Mietsache in dem vorhandenen Zustand als vertragsgemäß. Ansprüche wegen bei Vertragsschluss vorhandenen Mängeln sind ausgeschlossen.
(3) Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses für den Fall, dass der Nutzer den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fortsetzt (§ 545 BGB), wird ausgeschlossen.
§ 7 Stornierungs- und Kündigungsrechte
(1) Heins räumt dem Nutzer folgende Stornierungsrechte ein:
Geht die Erklärung einer Stornierung bei Heins für gebuchte Räume
- bis zum 10. Arbeitstag (Montag-Freitag) vor Veranstaltungsbeginn ein, ist die Stornierung kostenfrei
- bis zum 3. Arbeitstag vor Mietbeginn ein, sind 80 % der vereinbarten Miete fällig
- bei einer späteren Stornierung sind 100 % der vereinbarten Miete fällig
Diese Regelung gilt auch für Teilstornierungen. Für Stornierung von sonstigen Leistungen, insbesondere Catering, gilt diese Regelung für die hierfür vereinbarte Vergütung in entsprechender Anwendung, soweit bei Vertragsschluss keine abweichende Regelung getroffen wurde. Die Stornierungserklärung kann in Textform die E-Mail-Adresse trifft@bei-heins.de gerichtet werden.
(2) Einer Stornierung steht es gleich, wenn das Vertragsverhältnis aus vom Nutzer zu vertretenden Gründen vorzeitig beendet wird. Ein vom Nutzer zu vertretender wichtiger Grund liegt für Heins insbesondere vor, wenn
- eine unbefugte Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung vorliegt;
- bei Verstoß gegen die Nutzungs- und Verhaltensregeln des Objektes,
- Heins von Umständen Kenntnis erlangt, nach denen sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben.
- eine Räumlichkeit unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen gebucht worden ist, insbesondere über die Person des Nutzers oder den Mietzwecks;
- aufgrund von Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass die Sicherheit des Objekts oder das Ansehen von Heins in der Öffentlichkeit gefährdet wird.
Im Fall einer vom Nutzer zu vertretenden vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses haftet er für den Ausfall der Miete und sonstige Schäden. Stornierungskosten gemäß (1) werden auf den Schadensersatz angerechnet.
§ 8 Pflichten bei Beendigung des Mietverhältnisses
(1) Die Mietsache ist bei Beendigung der Mietzeit in einem vertragsgemäßen Zustand, geräumt von eingebrachten Sachen des Nutzers und seiner Gäste und sauber zurückzugeben.
(2) Eine verspätete Rückgabe der Mietsache verpflichtet den Nutzer für die Dauer der Vorenthaltung zur Entschädigung – nach Wahl von Heins in Höhe der vereinbarten Miete, einer für vergleichbare Räume ortsüblichen Miete oder in Höhe einer, mit einem Nachmieter höher vereinbarten Miete. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes ist nicht ausgeschlossen, etwa wenn durch die verzögerte Rückgabe die Nachvermietung scheitert.
(3) Zurückgelassene Sachen wird Heins auf Kosten des Nutzers entfernen und einlagern. Ist die Entfernung oder Einlagerung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann Heins die Sachen in der Mietsache belassen und für die Dauer des Verbleibs die vereinbarte Miete als Nutzungsentschädigung berechnen.
§ 9 Benutzung der Mietsache und Überlassung an Dritte
(1) Die Nutzung ist nur zu dem vereinbarten Zweck gestattet. Vereinbarter Zweck ist nur eine Nutzung für Besprechungen, Seminare, Tagungen, Präsentationen und vergleichbare Veranstaltungen, sofern kein anderer Zweck ausdrücklich vereinbart worden ist. Der Nutzer darf die Mietsache zu anderen als den vorgenannten Zwecken nicht ohne eine vorherige Zustimmung in Textform von Heins benutzen.
(2) Die Nutzung ist nur mit der vereinbarten Personenzahl (einschließlich Servicepersonal etc.) gestattet. Die Personenzahl ist bauordnungsrechtlich begrenzt und von der Größe der gebuchten Räume und Gemeinschaftsflächen abhängig. Die zulässige Personenzahl wird bei Vertragsschluss mitgeteilt. Der Nutzer bestätigt mit dem Vertragsschluss von der maximal zulässigen Personenzahl Kenntnis genommen zu haben. Er trägt die ordnungsrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der maximal zulässigen Personenzahl. Bei Überschreitung wird er die Personenzahl sofort und unaufgefordert auf die zulässige Personenzahl reduzieren oder die Veranstaltung abbrechen.
(3) Der Nutzer verpflichtet sich, die Mietsache sowie die Gemeinschaftsflächen und -einrichtungen schonend und pfleglich sowie energiesparend zu behandeln. Im Rahmen der vertragsmäßigen Benutzung der Mietsache hat der Nutzer jede Rücksichtnahme zu üben. Der Nutzer hat insbesondere jedes Verhalten zu unterlassen, das geeignet ist, andere Nutzer zu stören oder die Nutzung anderer Gebäudeteile zu beeinträchtigen, insbesondere durch Lärm- und Geruchsentfaltung. Die im Objekt einsehbaren Heins Gepflogenheiten sind zu beachten und sind Vertragsbestandteil.
(4) Verstoßen der Nutzer oder seine Gäste gegen vorstehende Bestimmungen oder Heins Gepflogenheiten., kann Heins den hierfür verantwortlichen Personen Hausverbot erteilen.
(5) Der Nutzer darf an der Mietsache und den sonstigen Räumen einschließlich der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Heins keine Veränderungen vornehmen, insbesondere keine dauerhaften bzw. nicht spurlos entfernbaren Um- und Einbauten, Befestigungen oder Installationen. Die vom Nutzer bei Vertragsbeginn vorgefundene Platzierung des Inventars in der Mietsache und dem sonstigen Objekt ist vom Nutzer vor Rückgabe wiederherzustellen. Ohne Zustimmung von Heins vorgenommene Veränderungen sind vom Nutzer auf dessen eigene Kosten unter Wiederherstellung des früheren Zustandes unverzüglich zu beseitigen. Kommt der Nutzer dem nicht in angemessener Frist nach, ist Heins berechtigt, den ordnungsgemäßen Zustand auf Kosten des Nutzers wiederherzustellen.
(6) Jede teilweise oder vollständige Gebrauchsüberlassung der Mietsache an Dritte sind ohne vorherige Zustimmung von Heins untersagt. Die Nichtzustimmung von Heins berechtigt nicht, das Mietverhältnis zu kündigen.
(7) Ein Verstoß gegen vorgenannte Verpflichtungen berechtigt Heins zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses.
§ 10 Haftung
(1) Heins haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
Auf Schadensersatz haftet Heins – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Heins nur für:
a. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
b. Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Falle ist die Haftung von Heins jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(2) Eine Bewachung, Verwahrung oder Überwachung der der überlassenen Räume bzw. der eingebrachten Gegenstände sowie die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Auch wenn im Objekt Personal präsent ist, ist hiermit keine Obhuts- oder Haftungsübernahme verbunden.
(3) Der Nutzer haftet Heins wegen Beschädigungen der überlassenen Räume sowie des zu den Mieträumen gehörenden Inventars, der Gemeinschaftseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen und Anlagen, die durch ihn, sein Personal oder seine Gäste verursacht worden sind. Der Nutzer hat die Beweislast dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat. Der Nutzer ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich Heins zu anzuzeigen.
§ 11 Internetnutzung
(1) Heins unterhält in dem Objekt einen Internetzugang über WLAN und gestattet dem Nutzer und seinen Gästen, für die vereinbarte Mietdauer eine Mitbenutzung des Zugangs.
(2) Für Handlungen im Rahmen der Internetnutzung ist der Nutzer allein verantwortlich. Er unterliegt bei der Abfrage, Speicherung, Übermittlung, Verbreitung und Darstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen, insbesondere strafrechtlichen und urheberrechtlichen Beschränkungen.
(3) Der Nutzer sichert zu, dass er und sämtliche Personen, die auf seine Veranlassung hin den von Heins zur Verfügung gestellten Zugang zum Internet nutzen, die gesetzlichen Bestimmungen beachten und insbesondere das rechtswidrige Kopieren, Verbreiten oder Herunterladen von urheberrechtlich geschütztem Material oder strafrechtlich relevanten Inhalten unterlassen.
(4) Im Fall von Zuwiderhandlungen des Nutzers oder seiner Gäste gegen die vorstehenden Zusicherungen, ist Heins berechtigt, Zugänge zu sperren und/oder Informationen zu entfernen.
Der Nutzer verpflichtet sich, Heins von sämtlichen Ansprüchen Dritter (insbesondere Zahlung auf Schadensersatz) sowie allen wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die aus einer Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Pflichten (insbesondere einer rechtswidrigen Verwendung des Internetzugangs) resultieren. Der Nutzer verpflichtet sich, Heins erforderliche und angemessene Aufwendungen und Kosten, die Heins mit einer Verletzung von Rechten Dritter oder der Verletzung gesetzlicher Vorgaben durch die Nutzung des Zugangs zum Internet durch den Nutzer oder seine Mitarbeitenden und Gäste entstehen, zu ersetzen.
(5) Der von Heins zur Verfügung gestellte Zugang zum Internet wird von einem externen Provider betrieben. Heins hat daher auf die zeitliche Verfügbarkeit und verfügbare Bandbreite keinen Einfluss. Dem Nutzer ist bewusst, dass es aufgrund von Wartungen oder technischen Schwierigkeiten zu zeitweiser Nichtverfügbarkeit und verminderter Bandbreite kommen kann. Daraus resultierende Ansprüche des Nutzers sind ausgeschlossen.
(6) Dem Nutzer ist bewusst, dass die insgesamt zur Verfügung stehende Bandbreite begrenzt ist. Dem Nutzer ist jede Handlung untersagt, die den Betrieb oder die Nutzung des Internetzugangs durch ihn oder andere Nutzer beeinträchtigen könnte. Der Nutzer wird dafür sorgen, dass er für den Fall temporärer Nichtverfügbarkeit oder nicht ausreichender Bandbreite eine Back-Up-Lösung bereithält (z.B. Zugang zu einem mobilen Netz, regelmäßige Datenspeicherung, damit Schäden durch die temporäre Nichtverfügbarkeit oder eine nicht ausreichende Bandbreite verhindert werden.
(7) Der Nutzer wird darauf hingewiesen, dass das WLAN nur Zugang zum Internet ermöglicht, Virenschutz und Firewall stehen nicht zur Verfügung. Der unter Nutzung des WLANs hergestellte Datenverkehr erfolgt unverschlüsselt. Die Nutzung des Zugangs erfolgt auf eigene Gefahr und eigenes Risiko des Nutzers. Für die über den Zugang übermittelten Daten, die darüber in Anspruch genommenen kostenpflichtigen Dienstleistungen und getätigten Rechtsgeschäfte ist der Nutzer selbst verantwortlich. Besucht der Nutzer kostenpflichtige Internetseiten oder geht er Verbindlichkeiten ein, sind die daraus resultierenden Kosten von ihm zu tragen.
§ 12 Personenmehrheit
(1) Haben mehrere Personen den Mietvertrag abgeschlossen, so haften sie für die Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner. Eine vorzeitige Entlassung eines der Nutzer bedarf der schriftlichen vorherigen Zustimmung von Heins im Einzelfall.
(2) Für die Rechtswirksamkeit einer Willenserklärung von Heins genügt es, wenn sie gegenüber einem Nutzer abgegeben wird. Die Nutzer bevollmächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme von Willenserklärungen eines der Nutzer auch für und gegen die anderen Nutzer. Vorstehende Bestimmungen gelten auch für Vertragsabänderungen und Entgegennahme von Kündigungen.
§ 13 Sonstiges
(1) Heins ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und nicht bereit. Es wird auf die Online-Streitbeilegung der Europäischen Kommission und die entsprechende Online-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ verwiesen. Die E-Mail-Adresse von Heins lautet: trifft@bei-heins.de
(2) Änderungen persönlicher oder geschäftlicher Daten (Adresse, E-Mail-Adresse usw.) sind Heins unverzüglich mitzuteilen.
(3) Sollten einzelne dieser Geschäftsbedingungen ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.
(4) Die Zustimmung des Nutzers zu einer Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder zu einer Mietpreisanpassung gilt als erteilt, wenn Heins dem Nutzer die Änderung mitgeteilt, ihm mit der Mitteilung eine angemessene Frist zur Erteilung der Zustimmung eingeräumt und den Nutzer darauf hingewiesen hat, dass seine Zustimmung zu der Änderung als erteilt gilt, wenn er innerhalb der Frist nicht schriftlich oder in Textform (E-Mail) widerspricht und wenn dieser Widerspruch innerhalb der Frist nicht erfolgt ist.