AGB Heins arbeitet
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Heins arbeitet
§ 1 Geltungsbereich, Definitionen
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle über die Website www.bei-heins.de/heins-arbeitet / das Buchungstool „Mews“ geschlossenen Verträge über die mietweise Überlassung von Räumen in dem Gebäude, H1, Philipp-Reis-Platz 1a, 33602 Bielefeld, e (nachfolgend auch „Objekt“). der Objekt Hochhaus Bielefeld Betriebsgesellschaft mbH (nachfolgend auch als OHBB oder Vermieterin bezeichnet) und dem Kunden bzw. der jeweiligen Kunden (nachfolgend generisch auch als Mieter bezeichnet), gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet, sowie für alle damit zusammenhängenden sonstigen vereinbarten Leistungen von der Vermieterin und ihren Dienstleistern, soweit diese nicht Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sind.
Alle zwischen dem Mieter und der Vermieterin im Zusammenhang mit dem Vertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich aus diesen Bedingungen sowie der Vertragsbestätigung der Vermieterin. Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, sofern die Vermieterin sich nicht ausdrücklich und schriftlich mit ihrer Geltung einverstanden erklärt.
§ 2 Vertragspartner, Angebot, Zustandekommen des Vertrages
Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag zwischen dem Mieter und, als Vermieter, der Objekt Hochhaus Bielefeld Betriebsgesellschaft mbH, Ummelner Straße 4–6, 33649 Bielefeld, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 45330 vertreten durch Dr. Andreas Iding und Rebecca Bewer, zustande.
Kontaktdaten: arbeitet@bei-heins.de
Mit der Bereitstellung des Online-Buchungssystems Mews ist kein rechtsverbindliches Angebot der Vermieterin verbunden, sondern lediglich eine unverbindliche Aufforderung an den Mieter, ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Anmietung von Arbeitsplätzen und Räumlichkeiten sowie die Buchung von Sonderservices zu unterbreiten.
Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch den Vermieter zustande. Hierzu erhält der Mieter eine gesonderte E-Mail (Vertragsbestätigung) Durch Bestätigung des Buttons „Zahlungspflichtig buchen“ gibt der Mieter ein rechts-verbindliches Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages ab. Voraussetzung für die Buchung eines Arbeitsplatzes / einer Räumlichkeit oder eines eventuell angebotenen Zusatzservices ist die vorherige Übermittlung von Buchungsinformationen und der Auswahl einer Zahlungsmethode im Online-Buchungssystem Mews. Nach Übermittlung der Informationen erhält der Mieter unverzüglich eine gesonderte E-Mail mit einer Vertragsbestätigung.
Der Mieter hat in der für den Buchungsprozess vorgesehenen Eingabemaske auf der „Heins arbeitet“ Website die für den Vertragsabschluss erforderlichen Pflichtangaben (Adressdaten, Telefonnummer, E-Mail, Zahlungsdaten) einzutragen. Dieser Vor-gang ist unverbindlich und stellt kein Vertragsangebot dar. Alle Eingaben des Mieters sind unmittelbar vor Abgabe des An-gebotes zusammengefasst und können abschließend überprüft und bei Bedarf korrigiert werden.
Nachdem der Kunde alle erforderlichen Pflichtangaben eingegeben und das Zahlungsmittel ausgewählt hat, muss er die AGB akzeptieren, in dem er ein Häkchen in dem zugehörigen Eingabefeld setzt. Am Ende des Bestellvorganges klickt der Kunde auf die Schaltfläche „Zahlungspflichtig buchen“. Hierdurch gibt er ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Mietvertrages ab. Die Vermieterin ist berechtigt dieses Angebot durch Zusenden einer Vertragsbestätigung anzunehmen.
§ 3 Vertragsgegenstand
(1) Mit Abschluss des Buchungsvorgangs und Bestätigung des Vertragsabschlusses ist die Vermieterin verpflichtet, dem Mieter die von Ihnen gewählten Räumlichkeiten / Arbeitsplätze und Leistungen im vertraglich vereinbarten Umfang und für die vereinbarte Dauer der Nutzung zu überlassen.
(2) Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung von Räumen und / oder Arbeitsplätzen in Räumen des Objekts einschließlich der zugehörigen Einrichtungs- und sonstigen Ausstattungsgegenstände (nachfolgend: Inventar) zur Nutzung im Rahmen der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des Mieters ge-gen Entgelt auf Zeit. Mietsache ist nach Maßgabe des Mietvertrags
- ein nur dem Typ nach bestimmter, nicht für den Mieter re-servierter Arbeitsplatz im offenen Co-Working Bereich (Flex Desk „Die Freiheitsliebenden“),
- ein nach Typ und Lage im Objekt bestimmter, für den Mieter reservierter Arbeitsplatz im offenen Co-Working Bereich (Fix Desk „für Dauergäste“
- ein nach Typ und Lage bestimmter, für den Mieter reservierter, räumlich abgetrennter Büroraum (Heins „Stuben“)
- ein nach Typ und Lage bestimmter, für den Mieter reservierter Meeting-/Konferenzraum („Kämmerchen“)
(3) Bei den Co-Working Spaces handelt es sich um offene Gemeinschaftsbüroflächen in denen eventuell auch andere Kunden Arbeitsplätze angemietet haben. Alle Flächen und Räumlichkeiten (Co-Working Spaces, Office Spaces) werden zur Nutzung aus-schließlich als Arbeitsplätze und Büroflächen ohne Konkurrenzschutz vermietet.
(4) Eine Bewachung, Verwahrung oder Überwachung der überlassenen Arbeitsplätze und der ein brachten Gegenstände sowie die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Auch wenn im Objekt Personal präsent ist, ist hiermit keine Obhuts- oder Haftungsübernahme verbunden.
(5) Der Mieter ist berechtigt, die Gemeinschaftseinrichtungen auf den Ebenen (Teeküchen, Sanitäranlagen und Aufenthaltsbereiche) und die öffentlichen Bereiche des Objektes auf eigene Gefahr zu nutzen, sofern diese nicht zu exklusiven Nutzung an Dritte vermietet sind oder von der Vermieterin ausschließlich genutzt werden. Sonstige Grundstücks- und Gebäudeteile darf die Mieterin nur nach vorheriger Zustimmung der Vermieterin benutzen. Ergänzend gelten Heins´ Gepflogenheiten.
(6) Sofern Sonderservices (z.B. die Vermietung technischen Equipments, zusätzliche Möblierung, Catering, Getränkelieferung, Veranstaltungsorganisation oder sonstige zusätzliche Verpflegung) vereinbart worden sind, erfolgt die Leistungserbringung ausschließlich gegen Zahlung der dafür vereinbarten Entgelte und auf Basis einer gegebenenfalls gesonderten Vereinbarung.
Sofern der Kunde Sonderservices in Anspruch nehmen möchte, wird er dies generell über die Vermieterin beauftragen und ohne entsprechende Genehmigung von GOLDBECK weder selbst er-bringen noch von Dritten beziehen. Eine eventuelle Verfügbarkeit eines Sonderservices wird dem Kunden im Zuge der Tarifauswahl angezeigt. In diesem Falle gelten zusätzlich die Regelungen für Sonderservices.
§ 4 Mietzeit, Dauer und Übergabe
(1) Die Mietsache ist bei Beendigung der Mietzeit in einem vertragsgemäßen Zustand, geräumt und sauber zurückzugeben.
(2) Eine verspätete Rückgabe der Mietsache verpflichtet die Mieterin für die Dauer der Vorenthaltung zur Entschädigung – nach Wahl der Vermieterin in Höhe der vereinbarten Miete, einer für vergleichbare Räume ortsüblichen Miete oder in Höhe einer, mit einem Nachmieter höher vereinbarten Miete. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes ist nicht ausgeschlossen, etwa wenn durch die verzögerte Rückgabe die Nachvermietung scheitert.
(3) Im Fall einer von der Mieterin zu vertretenden vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses haftet sie für den Ausfall der Miete, der Nebenkosten und sonstigen Schäden.
(4) Zurückgelassene Gegenstände wird die Vermieterin auf Kosten des Mieters entfernen und einlagern. Ist die Entfernung oder Einlagerung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann die Vermieterin die Gegenstände in der Mietsache belassen und für die Dauer des Verbleibs die vereinbarte Miete als Nutzungsentschädigung berechnen.
§ 5 Pflichten bei Beendigung des Mietverhältnisses
(1) Die Mietsache ist bei Beendigung der Mietzeit in einem vertragsgemäßen Zustand, geräumt und sauber zurückzugeben.
(2) Eine verspätete Rückgabe der Mietsache verpflichtet die Mieterin für die Dauer der Vorenthaltung zur Entschädigung – nach Wahl der Vermieterin in Höhe der vereinbarten Miete, einer für vergleichbare Räume ortsüblichen Miete oder in Höhe einer, mit einem Nachmieter höher vereinbarten Miete. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes ist nicht ausgeschlossen, etwa wenn durch die verzögerte Rückgabe die Nachvermietung scheitert.
(3) Im Fall einer von der Mieterin zu vertretenden vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses haftet sie für den Ausfall der Miete, der Nebenkosten und sonstigen Schäden.
(4) Zurückgelassene Gegenstände wird die Vermieterin auf Kosten des Mieters entfernen und einlagern. Ist die Entfernung oder Einlagerung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann die Vermieterin die Gegenstände in der Mietsache belassen und für die Dauer des Verbleibs die vereinbarte Miete als Nutzungsentschädigung berechnen.
§ 6 Mietpreis, Zahlungen und Kosten
(1) Der Mietpreis beläuft sich auf den im Rahmen des Bestellvor-ganges im Online-Buchungssystem Mews angezeigten, vom Mieter durch Bestätigen des Buttons „Zahlungspflichtig buchen“ akzeptierten Betrag.
(2) Die Höhe der Miete richtet sich nach dem von den Parteien geschlossenen Mietvertrag. In der Miete sind die Betriebs- und Nebenkosten enthalten. Nicht enthalten sind vom Mieter zusätzlich in Anspruch genommene Leistungen, die nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung separat zu vergüten sind.
(3) Die vereinbarte Miete ist im Voraus zur Zahlung fällig und unabhängig davon geschuldet, ob der Mieter die gemieteten Räume nutzt oder die bestellten Leistungen tatsächlich in An-spruch nimmt. Dasselbe gilt für alle sonstigen laufenden Zahlungen des Kunden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Kostenpflichtige Zusatzleistungen werden am Ende eines Kalender-monats zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(4) Die vereinbarte Miete umfasst nur die Vermietung der Räume für die vereinbarte Zeit mit der vereinbarten Personenzahl, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Letzteren Falls ist für die Nutzung durch die überschießende Zahl an Personen eine gesonderte Vergütung geschuldet (Mehrpersonenzuschlag).
(5) Der Mietpreis für die Co-Working Spaces ist grundsätzlich im Voraus für den vollen Mietzeitraum zur Zahlung fällig und über das im Rahmen des Buchungsvorganges ausgewählte Zahlungsmittel an die Vermieterin zu entrichten.
(6) Bei der Anmietung eines Besprechung- oder Konferenzraumes ist die Zahlung nach vorheriger Vereinbarung per Rechnung möglich. Dazu erhält der Mieter nach Ablauf der Mietzeit eine Rechnung über die bei der Buchung hinterlegte E-Mail-Adresse. Die Rechnung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen zu begleichen.
(7) Für den Fall, dass der Mieter mit der Zahlung des Mietpreises in Verzug ist, ist die Vermieterin berechtigt, dem Mieter den Zutritt zu den Räumlichkeiten bis zur vollständigen Zahlung aller fälligen Verbindlichkeiten zu verweigern. Ein Zutritt wird erst gestattet, wenn der vom Mieter zu zahlende Betrag vollständig auf dem Konto von der Vermieterin eingegangen ist oder ein Zahlungseingang von dem Mieter nachgewiesen wird.
(8) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist nicht die Absendung, sondern der Zugang bzw. die unwiderrufliche Gutschrift des Betrages auf dem vereinbarten Mietkonto maßgebend. Aus mehrfach nicht termingerechter Leistung kann die Mieterin nicht das Recht auf verspätete Mietzahlungen herleiten. Bei verspäteter Zahlung ist die Mieterin verpflichtet, etwaige Bankgebühren, Mahngebühren von € 25,00 je Mahnung und Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzanspruches bleibt unberührt und vorbehalten.
(9) Die Mieterin ist zur Aufrechnung, Minderung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn ihre Forderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist und die Mieterin ihren vertraglichen Pflichten uneingeschränkt nachgekommen ist. Das lässt ihr Recht, etwaige Ansprüche – insbesondere aus ungerechtfertigter Bereicherung – selbständig gerichtlich geltend zu machen, unberührt.
§ 7 Mietzweck, Benutzung der Sache und Untervermietung
(1) Die Nutzung ist nur zu dem vereinbarten Zweck gestattet. Vereinbarter Zweck ist nur eine geschäftliche Nutzung als Büro (Co-Working und Office Space) bzw. Konferenzraum (Conference Space), sofern kein anderer Zweck ausdrücklich vereinbart worden ist. Die Mieterin darf die Mietsache zu anderen als den vorgenannten Zwecken nicht ohne eine vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin benutzen.
(2) Die Nutzung ist nur mit der vereinbarten Personenzahl gestattet. Als Nutzer gelten der Mieter sowie alle Personen, die auf Einladung, mit Gestattung oder Duldung des Mieters die gemieteten Räume nutzen, insbesondere Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Gäste des Mieters (nachfolgend: „Nutzer“). Bei Co-Working Spaces und Office Spaces ist eine Person pro Arbeitsplatz vereinbart. Bei Conference Spaces ist die Personenzahl von der Größe des genutzten Raumes abhängig.
(3) Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache und die gemeinschaftlich benutzten Gebäudeteile, Anlagen und Einrichtungen schonend und pfleglich sowie energiesparend zu behandeln. Im Rahmen der vertragsmäßigen Benutzung der Mietsache hat der Mieter jede Rücksichtnahme zu üben. Der Mieter hat insbesondere jedes Verhalten zu unterlassen, das geeignet ist, andere Mieter und Nutzer zu stören oder die Nutzung anderer Arbeitsplätze zu beeinträchtigen, insbesondere durch Lärm- und Geruchsentfaltung. Die im Objekt einsehbare Gepflogenheiten von Heins sind zu beachten und werden im Fall des Vertragsabschlusses ausdrücklicher Vertragsbestandteil.
(4) Verstößt der Mieter oder seine Nutzer gegen vorstehende Bestimmungen oder die Hausordnung, kann die Vermieterin den hier-für verantwortlichen Personen Hausverbot erteilen. Bei schweren oder wiederholten Verstößen kann die Vermieterin den Mietvertrag fristlos kündigen.
(5) Der Mieter darf an der Mietsache und den sonstigen Räumen einschließlich der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Vermieterin keine Veränderungen vornehmen, insbesondere keine Um- und Einbauten oder Installationen. Die von dem Mieter bei Vertragsbeginn vorgefundene oder die vereinbarte Raumstellung und Platzierung des Inventars in der Mietsache und dem sonstigen Objekt ist bindend. Ohne Zustimmung der Vermieterin vorgenommene Maßnahmen sind auf Verlangen der Vermieterin von der Mieterin auf deren eigene Kosten unter Wiederherstellung des früheren Zustandes unverzüglich zu beseitigen. Nach vergeblicher Mahnung unter angemessener Fristsetzung ist die Vermieterin insoweit zur Ersatzvornahme auf Kosten der Mieterin berechtigt.
(6) Jede Änderung oder erhebliche Ausweitung der vertraglich vereinbarten Nutzung sowie sonstige teilweise oder vollständige Gebrauchsüberlassung der Mieträume an Dritte sind ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin untersagt. Die Nichtzustimmung der Vermieterin berechtigt nicht, das Mietverhältnis zu kündigen.
(7) Ein wesentlicher Verstoß gegen vorgenannte Verpflichtungen berechtigt die Vermieterin zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses.
§ 8 Bauliche Veränderungen, Renovierungen, Zugangsrechte der Vermieterin
(1) Die Vermieterin ist berechtigt, Bau- und Renovierungsmaßnahmen durchzuführen, die zur Erhaltung oder zur Verbesserung der überlassenen Mietsache oder des sonstigen Objekts im Innen- oder Außenbereich erforderlich sind. Die Vermieterin wird sich darum bemühen, dass derartige Maßnahmen nicht zur Unzeit erfolgen. Ansprüche der Mieterin wegen Beeinträchtigungen infolge von Bau- und/ oder Renovierungsmaßnahmen sind ausgeschlossen.
(2) Die Vermieterin ist berechtigt, die Mietsache während der allgemeinen Öffnungszeiten des Objekts, bei Gefahr im Verzug zu jeder Tages- und Nachtzeit zu betreten. Die Vermieterin wird dem Mieter hiervon rechtzeitig vorher unterrichten. Bei Gefahr im Verzug kann die Mietsache zu jeder Tages- und Nachtzeit und ohne vorherige Unterrichtung betreten.
§ 9 Haftung von HEINS
(1) Soweit sich aus den vertraglichen Bedingungen nichts anderes ergibt, haftet der Vermieter bei einer Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet der Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur für:
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungs-gemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Falle ist die Haftung des Vermieters jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(2) Der Mieter haftet der Vermieterin wegen Beschädigungen der Mieträume sowie des zu den Mieträumen gehörenden Inventars, Einrichtungen und Anlagen, die durch ihn, zu seiner Firma oder seinem Geschäft gehörenden Personen, Arbeiter, Angestellte, Besucher, Kunden, Lieferanten sowie von ihr beauftragten Dritten verursacht worden sind. Der Mieter hat die Beweislast dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat. Der Mieter ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich am Serviceterminal des Objektes zu anzuzeigen.
(3) Die überlassenen Räumlichkeiten sind nicht zum Aufenthalt von Kindern bestimmt. Die Erziehungsberechtigten haben Ihre Aufsichtspflichten sorgfältig zu erfüllen und haften für alle durch ihre Kinder verursachten Schäden.
§ 10 Werbemaßnahmen
(1) Der Mieter ist zur Anbringung eines Firmenschildes in einer der Umgebung und dem Stil des Gebäudes entsprechenden Größe und Gestaltung nur in Abstimmung mit der Vermieterin und nach deren Genehmigung berechtigt.
(2) Sind gemeinsame Werbeanlagen für alle Mieter installiert, so haben alle Werbeschilder eine einheitliche Größe und Gestaltung. Die ordnungsgemäße Anbringung und Unterhaltung wird von der Vermieterin zu Lasten der Mieterin gemäß deren Corporate Design vorgenommen.
(3) Werbung für Dritte ist nicht gestattet.
§ 11 Internetzugang
(1) Die Vermieterin unterhält in dem Objekt einen Internetzugang über WLAN und gestattet dem Mieter, für die vereinbarte Mietdauer eine Mitbenutzung des WLAN-Zugangs zum Internet. Der Mieter hat nicht das Recht, Dritten die Nutzung des Internetzugangs zu gestatten.
(2) Für Handlungen im Rahmen der Internetnutzung ist der Mieter allein verantwortlich. Er unterliegt bei der Abfrage, Speicherung, Übermittlung, Verbreitung und Darstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen, insbesondere strafrechtlichen und urheberrechtlichen Beschränkungen.
(3) Der Mieter sichert zu, dass er und sämtliche Personen, die auf seine Veranlassung hin den von der Vermieterin zur Verfügung gestellten Zugang zum Internet nutzen, die gesetzlichen Bestimmungen beachten und insbesondere das rechtswidrige Kopieren, Verbreiten oder Herunterladen von urheberrechtlich geschütztem Material oder strafrechtlich relevanten Inhalten unterlassen.
(4) Im Fall von Zuwiderhandlungen des Mieters oder seiner Nutzer gegen die vorstehenden Zusicherungen, ist die Vermieterin berechtigt, Zugänge zu sperren und /oder Informationen zu entfernen.
Der Mieter verpflichtet sich, die Objekt Hochhaus Bielefeld Betriebsgesellschaft mbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter (insbesondere Zahlung auf Schadensersatz) sowie allen wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die aus einer Zuwider-handlung gegen die vorgenannten Pflichten (insbesondere einer rechtswidrigen Verwendung des Internetzugangs) resultieren. Der Mieter verpflichtet sich, der Objekt Hochhaus Bielefeld Betriebsgesellschaft mbH erforderliche und angemessene Auf-wendungen und Kosten, die der Objekt Hochhaus Bielefeld Betriebsgesellschaft mbH mit einer Verletzung von Rechten Dritter oder der Verletzung gesetzlicher Vorgaben durch die Nutzung des Zugangs zum Internet durch den Mieter oder seine Mitarbeitenden entstehen, zu ersetzen.
(5) Der von der Vermieterin zur Verfügung gestellte Zugang zum Internet wird von einem externen Provider betrieben. Die Ver-mieterin hat daher auf die zeitliche Verfügbarkeit und verfügbare Bandbreite keinen Einfluss. Dem Mieter ist bewusst, dass es aufgrund von Wartungen oder technischen Schwierigkeiten zu zeitweiser Nichtverfügbarkeit und verminderter Band-breite kommen kann. Daraus resultierende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.
(6) Dem Mieter ist bewusst, dass die insgesamt zur Verfügung stehende Bandbreite begrenzt ist. Dem Mieter ist jede Handlung untersagt, die den Betrieb oder die Nutzung des Internetzugangs durch ihn oder andere Mieter beeinträchtigen könnte. Der Mieter wird dafür sorgen, dass er für den Fall temporärer Nichtverfügbarkeit oder nicht ausreichender Bandbreite eine Back-Up-Lösung bereithält (z.B. Zugang zu einem mobilen Netz, regelmäßige Datenspeicherung, damit Schäden durch die temporäre Nichtverfügbarkeit oder eine nicht ausreichende Bandbreite verhindert werden.
(7) Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass das WLAN nur Zugang zum Internet ermöglicht, Virenschutz und Firewall stehen nicht zur Verfügung. Der unter Nutzung des WLANs hergestellte Datenverkehr erfolgt unverschlüsselt. Die Nutzung des WLANs erfolgt auf eigene Gefahr und eigenes Risiko des Mieters. Für die über das WLAN übermittelten Daten, die darüber in Anspruch genommenen kostenpflichtigen Dienstleistungen und getätigten Rechtsgeschäfte ist der Mieter selbst verantwortlich. Besucht der Mieter kostenpflichtige Internetseiten oder geht er Verbindlichkeiten ein, sind die daraus resultierenden Kosten von ihm zu tragen.
§ 12 Druckernutzung
Im Rahmen der Nutzung des Co-Working Spaces erhält der Mieter die Möglichkeit, Drucker und Scanner zu nutzen. Die Geräte werden von einem externen Dienstleister unterhalten und Daten durch diesen verarbeitet. Zur Nutzung der Geräte erhält der Mieter bei der Übergabe (bei Kurzzeitmiete: bei Check-In) einen Autorisierungslink per E-Mail. Der Link darf ausschließlich von dem Mieter verwendet und Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden. Durch Nutzung des Drucklinks stimmt der Mieter den Nutzungsbedingungen des externen Dienstleisters zu.
Der Mieter sichert zu, dass er und sämtliche Personen, die auf seine Veranlassung hin die Drucker und Scanner nutzen, die gesetzlichen Bestimmungen beachten und insbesondere das rechtswidrige Drucken, Kopieren, Verbreiten oder Herunterladen von urheberrechtlich geschütztem Material oder strafrechtlich relevanten Inhalten unterlassen. Im Fall von Zuwiderhandlungen des Mieters oder seiner Nutzer gegen die vorstehenden Zusicherungen, ist die Vermieterin berechtigt, Zugänge zu sperren und /oder Informationen zu entfernen. Der Mieter verpflichtet sich, die Vermieterin von sämtlichen Ansprüchen Dritter (insbesondere Zahlung auf Schadensersatz) sowie allen wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die aus einer Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Pflichten (insbesondere einer rechtswidrigen Verwendung der Druck- und Scanzugänge) resultieren.
§ 13 Personenmehrheit
(1) Haben mehrere Personen den Mietvertrag abgeschlossen, so haften sie für die Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner. Eine vorzeitige Entlassung eines Mieters bedarf der schriftlichen vorherigen Zustimmung der Vermieterin im Einzelfall.
(2) Für die Rechtswirksamkeit einer Willenserklärung der Vermieterin genügt es, wenn sie gegenüber einem Mieter abgegeben wird. Die Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme von Willenserklärungen eines der Mieter auch für und gegen die anderen Mieter. Vorstehende Bestimmungen gelten auch für Vertragsabänderungen und Entgegennahme von Kündigungen.
§ 14 Stornierungsrechte, Kündigungsrechte
(1) Die Vermieterin räumt dem Mieter bei der Buchung eines Office- oder Conference Space folgende Stornierungsrechte ein:
Geht die Erklärung einer Stornierung der Vermieterin für einen gebuchten Office Space
- bis 24 Stunden vor Mietbeginn ein, ist die Stornierung kostenfrei
- bei einer späteren Stornierung sind 50% der vereinbarten Vergütung fällig
Geht die Erklärung einer Stornierung der Vermieterin für einen gebuchtes Conference Space
- bis 48 Stunden vor Mietbeginn ein, ist die Stornierung kostenfrei
- 24 Stunden vor Mietbeginn sind 80% der vereinbarten Vergütung fällig
- bei einer späteren Stornierung sind 100% der vereinbarten Vergütung fällig
Die Stornierungserklärung kann über das Buchungstool Mews erfolgen.
(2) Ist der Mietvertrag für einen CO-Working / Office Space auf bestimmte Zeit geschlossen, ist während dieser Zeit die ordentliche Kündigung für den Mieter ausgeschlossen.
(3) Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Besteht der wichtige Grund in einem vertragswidrigen Verhalten (Tun oder Unterlassen), ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Abhilfefrist bzw. Abmahnung sind entbehrlich, wenn der Mieter eine Änderung seines Verhaltens endgültig ernsthaft verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
Ein wichtiger Grund liegt für die Vermieterin insbesondere vor, wenn
- eine unbefugte Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung vorliegt;
- bei Verstoß gegen die Nutzungs- und Verhaltensregeln des Objektes,
- die Vermieterin von Umständen Kenntnis erlangt, nach denen sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben.
- eine Räumlichkeit unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen gebucht worden ist, insbesondere über die Person des Mieters oder den Mietzwecks;
- aufgrund von Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass die Sicherheit des Objekts oder das Ansehen der Vermieterin in der Öffentlichkeit gefährdet wir
§ 15 Sonstiges
(1) Die Vermieterin ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungs-verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und nicht bereit. Es wird auf die Online-Streitbeilegung der Europäischen Kommission und die entsprechen-de Online-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ verwiesen. Die E-Mail-Adresse des Vermieters lautet: arbeitet@bei-heins.de
(2) Änderungen persönlicher oder geschäftlicher Daten (Adresse, E-Mail-Adresse usw.) sind der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen. Der Mieter verpflichtet sich, Änderungen durch Aktualisierung seiner Stammdaten (Rechnungsadresse, Anschrift, Kontaktdaten) unverzüglich bekannt zu geben.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern, die den Vertrag nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken abschließen, gilt die Rechtswahl nur so weit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmung des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts fin-den keine Anwendung.
(4) Sollten einzelne dieser Geschäftsbedingungen ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.
(5) Die Zustimmung des Mieters zu einer Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder zu einer Mietpreisanpassung gilt als erteilt, wenn die Vermieterin dem Mieter die Änderung mitgeteilt, ihm mit der Mitteilung eine angemessene Frist zur Erteilung der Zustimmung eingeräumt und den Mieter darauf hinge-wiesen hat, dass seine Zustimmung zu der Änderung als erteilt gilt, wenn er innerhalb der Frist nicht schriftlich oder in Textform (E-Mail) widerspricht und wenn dieser Widerspruch innerhalb der Frist nicht erfolgt ist.
Für Auskünfte, Anregungen und Wünsche können Mieter schreiben an: arbeitet@bei-heins.de